Clubordnung (PDF-Version)

Auf der Grundlage der Satzung des MYCEH e.V. von 2003 wird für den Motoryachtclub Eisenhüttenstadt e.V. (nachfolgend MYCEH) nachstehende Clubordnung erlassen.

Die Clubordnung ist für alle Mitglieder des MYCEH verbindlich.

§1

Finanzielle Verpflichtungen

(1) Jedes Mitglied des MYCEH Ist verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, vereinbarten Gebühren u.a. Entgelte zu entrichten. Die Zahlungen sind zu den festgelegten Terminen beim Schatzmeister des MYCEH vorzunehmen.

(2) Nutzungsgebühren und andere finanzielle Verbindlichkeiten gegen über dem MYCEH sind gleichfalls zu dem mit dem jeweiligen Jahres Arbeitsplan vorgegebenen Terminen des MYCEH zu entrichten.

§2

Liegeplätze, Nutzungsrechte

(1) Die Vergabe und Nutzung von Sommer- u. Winterliegeplätzen für Sportboote erfolgt jeweils auf schriftlichen Antrag und festgelegten Regeln (Belegungsplan). Mitglieder ohne Boot haben eingeschränkte Nutzungsrechte. Sie haben keine Lagermöglichkeit für Bootszubehör und andere materielle Güter. Die Nutzung der Einrichtungen des MYCEH beschränken sich auf das Gelände in Eisenhüttenstadt einschließlich dem Clubgebäude.

(2) Eine eigenmächtige Übertragung des Nutzungsrechtes für einen Sommer- bzw. Winterliegeplatz oder für andere Einrichtungen des MYCEH auf andere Mitglieder des MYCEH bzw. andere Personen (z.B. bei Eigentumswechsel durch Verkauf, Tausch o.a.) ist nicht statthaft. Diesbezügliche Absichten sind rechtzeitig schriftlich beim Vorstand zu beantragen und erst nach dessen Zustimmung realisierbar.

§3

Umgang mit materiellen Gütern

(1) Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge des MYCEH sind gemeinschaftliches Eigentum. Der sorgfältige Umgang und die Pflege ist durch alle Mitglieder des MYCEH zu gewährleisten. Arbeitsgegenstände, Handwerkzeuge und Transportmittel sind nach Nutzung gesäubert und einsatzbereit an den vorgesehenen Orten abzustellen. Eingetretene Schäden und festgestellte Mängel sind dem Hafenmeister bzw. dem verantwortlichen Sportfreund für Werterhaltung sofort zu melden. Gemäß entsprechender Abstimmung mit dem Hafenmeister oder dem verantwortlichen Sportfreund sind die Schäden und Mängel zu beseitigen.

(2) Bauliche bzw. räumliche Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen des MYCEH bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(3) Feste Ein- oder Umbauten an Steganlagen sowie an bzw. in allen anderen Einrichtungen (Zimmer u.a.) des MYCEH gehen beim Ausscheiden von Mitgliedern bzw. anderweitigen Veränderungen in das Eigentum des MYCEH über.

(4) lm Hafengelände des MYCEH abgestellte bzw. anliegende Boote, Bootsmotore, Schränke, Kisten, Ölauffangwannen und Slipwagen sind generell mit dem Namen des Eigners/Nutzers zu versehen. Zelte und Wohnanhänger sind ebenfalls eindeutig zu kennzeichnen. Ist der Eigentümer/Nutzer nicht erkennbar, verfügt der MYCEH über den Verbleib dieses Gegenstandes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Gegenstände von Mitgliedern des MYCEH, die nicht direkt für Bootsausrüstungen, Bootsmotore oder deren Reparatur bestimmt bzw. nicht für Werterhaltungsmaßnahmen im Interesse des MYCEH vorgesehen sind, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes auf dem Gelände des MYCEH eingebracht, gelagert und bearbeitet werden. Eine Haftungspflicht für den MYCEH besteht nicht.

(6) Für dingliche Sachen der Mitglieder des MYCEH (Boote, Ausrüstungs- u. Einrichtungsgegenstände u.a.), die persönliches Eigentum dieser Mitglieder sind und sich im Vereinsgelände befinden, schließt der MYCEH jegliche Gewährleistung aus.

(7 ) Ausscheidende Mitglieder des MYCEH haben bis zum Tag ihres Ausscheidens ihr persönliches Eigentum vom Gelände des MYCEH einschl. anliegendem Gewässer im Beisein eines Vorstandsmitgliedes zu Entfernen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand des MYCEH auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages über die Verlängerung der Frist.


§4

Organisatorische Festlegungen


(1) Die im MYCEH vorgesehenen sportlichen Maßnahmen, kulturellen Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Arbeitseinsätze, Sliptermine, Lehrgänge u.a. werden in dem vom Vorstand des MYCEH bestätigten Jahresplan festgelegt und allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

(2) Für die innere Organisation im Hafengelände ist der Vorsitzende des MYCEH verantwortlich. Die vom Ihm im Rahmen seiner Verantwortung getroffenen Festlegungen sind für alle Mitglieder des MYCEH verbindlich.

(3) Die Einweisung und Unterbringung von Gästen mit Sportbooten erfolgt durch den Hafenmeister, bei seiner Abwesenheit durch seinen

Vertreter bzw. ein anwesendes Vorstandsmitglied.

(4) Werterhaltungsmaßnahmen werden vom Vorstand des MYCEH geplant und beschlossen. Die Durchführung der Hauptvorhaben organisiert und leitet der vom Vorstand des MYCEH Beauftragte für Werterhaltung.

(5) Das Ab- und Aufslipen der Sportboote ist organisiert zu den festgelegten Terminen durchzuführen. Alle Bootseigner des MYCEH sind verpflichtet beim Ab- und Aufslipen anwesend zu sein und aktiv mit zu wirken. Bei begründeter Abwesenheit ist der Vorstand des MYCEH rechtzeitig schriftlich zu informieren. Die Genehmigung für ein eventuell erforderliches Bewegen des Sportbootes muss dabei schriftlich auf ein anderes Mitglied des MYCEH oder eine sachkundige Person übertragen werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine entsprechende mündlich/telefonische Information an den Vorstand gegeben werden.

(6) Die Verschiebung eines Sliptermins ist beim Vorstand des MYCEH rechtzeitig schriftlich, mit Begründung zu beantragen (z.b.voraussehbare längere Abwesenheit, techn. Probleme o.a.).

(7) Unmittelbar nach bzw. vor dem Ab- und Aufslipen ist die Beräumung der Winter- und Sommerliegeplatze sowie des Umfeldes einschl. ordnungsgemäßem Abstellen der Slipwagen durch alle Bootseigner durchzuführen.

(8) Vorgesehene Um- o. Neubauten sowie größere Werterhaltungsmaßnahmen an Sportbooten auf dem Gelände des MYCEH bzw. im Bootshaus sind mit Angabe des vorgesehenen Zeitraumes rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen beim Vorstand des MYCEH schriftlich zu beantragen.

§5

Ordnung und Sicherheit

(1) Für die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit ist der Vorsitzende bzw. eine von ihm benannte Person verantwortlich. Das Clubgelände des MYCEH und deren Einrichtungen können von jedem Clubmitglied genutzt werden.

(2) Für die Zeit vom 01.11. bis 31.03. eines jeden Jahres ist ein Aufenthalt nach Einbruch der Dunkelheit im gesamten Gelände nur mit Genehmigung zulässig.

(3) Die Eingangstore des Clubgeländes sind grundsätzlich verschlossen zu halten. Der Haupteingang ist während der Sommersaison (vom Ab- bis zum Aufsliptermin) ständig geschlossen und ab 20.00 Uhr verschlossen zu halten. Im Winterzeitraum ist auch der Haupteingang, wie alle anderen Eingangstore, ständig zu verschließen.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben spätestens am Tag des Ausscheidens aus dem MYCEH den/die Clubschlüssel beim Vorstand abzugeben.

(5) Besucher von Mitgliedern des MYCEH dürfen sich nur bei Anwesenheit des Mitgliedes im Clubgelände aufhalten. Beim Übernachten im Boot,

Wohnwagen, Zelt, Zimmer ist die Genehmigung des Hafenmeisters einzuholen und der entsprechende Unkostenbeitrag beim Hafenmeister zu entrichten.

(6) Clubfremde Personen haben sich umgehend anzumelden .

(7) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften auf dem gesamten Gelände des MYCEH für ihre Kinder.

(8) lm Interesse allgemeiner Ruhe und Sicherung der Erholungsbedürfnisse aller Mitglieder des MYCEH ist ab 22.00 Uhr im gesamten Hafengelände

und Räumen ruhestörender Lärm untersagt. Ausnahmen (zu besonderen Anlässen) sind vom Vorstand zu genehmigen.

(9) An Wochenenden und Feiertagen ist entsprechend den Festlegungen der Stadtordnung Eisenhüttenstadt ruhestörender Lärm zu verhindern .

(10) Freikörperkultur ist auf dem gesamten Gelände des MYCEH nicht gestattet.

(11) Hunde sind im Hafengelände an der Leine zu halten. Für eintretende Schäden und Verunreinigungen haften die Hundehalter.

(12) Fahrräder, Kraftfahrzeuge (Moped, Motorrad, PKW) und Bootshänger sind grundsätzlich auf den festgelegten Plätzen abzustellen. Das Befahren des Hafengeländes ist nur im Schritttempo gestattet.

(13) Das Einbringen bzw. Abholen von Booten und Motoren in das bzw. vom Hafengelände hat grundsätzlich in Abstimmung mit dem Vorstand zu erfolgen und ist nach Einbruch der Dunkelheit grundsätzlich untersagt.

(14) Die Nutzung des Müllroser Stützpunktes ist ausschließlich nur zur Erholung gestattet. Die Benutzung als Liegeplatz, ohne anwesend zu sein, ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen darf das Boot bis zu 3 Tagen ohne Aufsicht des Eigentümers am Steg liegen.

§6

Arbeits- und Brandschutz

(1) Zur Durchsetzung des vorbeugenden Arbeits- und Brandschutzes sind die allgemein gültigen Rechtsvorschriften und die Festlegungen des Vorsitzenden des MYCEH als Verantwortlichen für den Brandschutz strikt einzuhalten. Die für Eisenhüttenstadt festgelegten Waldbrandwarnstufen haben für das MYCEH - Gelände volle Gültigkeit.

(2) Auf dem Gelände des MYCEH ist das Rauchen und der Umgang mit offenen Feuer im Bootshaus in Bootshallen und Werkstätten verboten

(3) Grillen ist nur unter Einhaltung aller einschlägigen Brandschutzbestimmungen (Waldbrandwarnstufe, Sicherheitsabstand, Löschmittel usw. ) zulässig.

(4) Auf dem Gelände des MYCEH, in Gebäuden, Werkstatt, Zelten, Zimmern und Booten dürfen nur sicherheitstechnisch zugelassene Geräte und Ausrüstungen betrieben und genutzt werden.

(5) Das eigenmächtige Verändern elektrischer Anlagen des MYCEH ist verboten. Festgestellte Mängel und Schäden sind unverzüglich dem Vorstand bzw. dem Beauftragten für elektrische Anlagen des MYCEH zu melden. Ein Weiterbetrieb von schadhaften Anlagen ist streng verboten.

(6) Das Wechseln bzw. die Wiederinbetriebnahme von Sicherungen, das selbständige Wiedereinschalten des Elektroenergienetzes sowie alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Heizungsanlage stehen sind nur den dafür bestätigten, belehrten, kundigen Clubmitgliedern (gem. Aushang) gestattet.

(7) Das Betreiben spezieller clubeigener Ausrüstungen (Slipwinde, Schweißgeräte, Werkzeugmaschinen u.a.) ist nur den dafür bestätigten und kundigen Clubmitgliedern (gem. Aushang) gestattet.

(8) Brennbare Flüssigkeiten, transportable Motore, Kraftstofftanks- und Behälter, Batterien, Gasflaschen, Putzlappen, brennbare Farben u.a. sind nicht in den Bootshallen und anderen Räumlichkeiten abzustellen. Bei unbedingter Notwendigkeit sind dafür außerhalb zulässige Örtlichkeiten bei Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu nutzen (Abstimmung mit Verantwortlichen des Vorstandes erforderlich).

(9) Brandschutzmittel- und geräte insbesondere die Brandschutztafeln sind ständig einsatzbereit zu halten. Eine zweckentfremdende Verwendung speziell der Brandschutzwerkzeuge ist verboten.

(10) Aus Sicherheitsgründen sind aufgeslipte Boote, speziell auch kleinere Boote in der Halle sachgerecht gesichert abzustellen (nicht anschließen oder festbinden). Beim Aufslipen ist ein Überheben von kleineren Booten über bereits abgestellte Boote nicht zulässig.

(11) Die Einhaltung der Bestimmungen des §6 werden durch eine Brandschutzkommission kontrolliert.

§7

Umweltschutz

(1) Jedes Mitglied des MYCEH ist verpflichtet, den Anforderungen des Umweltschutzes und Naturschutzes in all seinen Erscheinungsformen nachzukommen. Dies erfordert auch die Durchführung regelmäßiger Kontrollen des Gesamtgeländes des MYCEH einschl. anliegender Gewässer (Trinkwassereinzugsgebiet)

(2) Boden- und Wassergefährdungen sind generell auszuschließen. Bei festgestellten Mängeln oder Gefährdungen ist unverzüglich der Vorstand zu informieren.

(3) Die Verwendung von Pestiziden und Tensiden ist prinzipiell untersagt. Anwendung dürfen nur umweltfreundliche, biologisch abbaubare Mittel finden.

(4) Das Einbringen von Fäkalien und Abwasser in die Hafengewässer ist nicht statthaft.

(5) Sonderabfälle (Färb-, Ölbehälter, Lappen, Planen, Pinsel, Batterien usw.) sowie Altöl und Bilgenwasser sind in eigener Verantwortung des Benutzers bzw. Bootseigners außerhalb des MYCEH Geländes ordnungsgemäß zu entsorgen.

(6) Das Lagern von Altholz, sperrigen Gütern aus nicht metallischem Material, sowie Aussonderungen von Abfällen jeglicher Art aus persönlichem Bestand ist auf dem Gelände des MYCEH nicht gestattet. Schrott ist sachgerecht in den dafür vorhandenen Schrottcontainern zu entsorgen (keine Haushaltsgeräte).

(7) Die Entsorgung auf dem Gelände des MYCEH hat sich auf den normalen Hausmüll und Abfall zu beschränken. Die dafür vorhandenen Behälter

sind ausnahmslos und sachgerecht zu nutzen.

(8) Schleifarbeiten sind mit Filter oder Absaugung bis spätestens Ende März in den Hallen zu beenden. Durch geeignete Unterlagen (Planen) sind anfallender Abrieb und Farbreste aufzufangen und sachgerecht zu entsorgen.

§8

Verstöße

(1) Bei Verstößen gegen die Clubordnung werden erzieherische Maßnahmen von der Abmahnung bis zum Ausschluss auf Grundlage der Satzung des MYCEH festgelegt.

§9

Inkraftsetzung

Mit Wirkung vom 01.01.2004 gilt die Clubordnung in der vorliegenden Fassung